5.2 Ausdehnung der Hypothek (§ 105 Abs 2 GBG)
Sucht ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes auf andere Objekte an, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werden kann. Den durch die Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden (zB zweimalige Inanspruchnahme) hat der Gläubiger zu tragen (§ 106 Abs 2 GBG, Feil, Grundbuchsgesetz³, 494). Aus der Ausdehnung von Pfandrechten aufgrund einer gesonderten Urkunde ist nach Vyhnalek/Graser/Buric, Aktuelle Grundbuchsgesuche auch die ursprüngliche Pfandbestellungsurkunde wiederum im Original vorzulegen.