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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Spezialitätsgrundsatz

Das Spezialitätsprinzip oder auch der Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht nur ein Grundsatz des Grundbuchsrechts, sondern des gesamten Sachenrechts. Dingliche Rechte beziehen sich nur auf ganz bestimmte Einzelsachen, demnach wirkt im Grundbuchsrecht eine bücherliche Rechtsänderung stets auf den ganzen Grundbuchskörper (NZ 1993, 287 mit Glosse von Hofmeister). So können auch Belastungen, wie etwa Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Bestandrechte nur auf den ganzen Grundbuchskörper intabuliert werden. Nur räumlich beschränkte Grunddienstbarkeiten hindern die Bildung eines einheitlichen Grundbuchskörpers nicht (§ 3 Abs 2 und 4 Abs 4 LiegTeilG, der OGH will auch rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbote hinsichtlich einzelner Grundstücke zulassen – NZ 1989, 340, NZ 1991, 178). Aber nicht nur das Objekt, sondern auch der Gegenstand der bücherlichen Rechte muss nach Art, Inhalt und Umfang genau bestimmt sein (vgl §§ 12 und 14 GBG, die dies ausdrücklich für Dienstbarkeiten, Reallasten und für das Pfandrecht normieren). Gerade im Bereich des Pfandrechts ist der Spezialitätsgrundsatz für die Sicherheit des Realkredits unabdingbar. Zunächst können Hypotheken nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden (§ 14 Abs 1 GBG), bei einer verzinslichen Forderung muss auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden. Fremdwährungshypotheken sind ab dem 01.01.1999 verbücherungsfähig, allerdings sind Eintragungen auf Währungen von Staaten, die nicht der EU oder dem EWR angehören, nicht zulässig. Liechtenstein gehört dem EWR an, weshalb Eintragungen auf Schweizer Franken zulässig erscheinen. Die Währungsbezeichnung ist im Antrag und im Grundbuch anzuführen, sofern es sich um Euro oder um eine andere Währungseinheit als Schilling handelt. Bei Eintragungen, die auf Schilling lauten, entfällt die Währungsbezeichnung (Art I § 5 1. Euro-JustizBegleitgesetz, BGBl I 1998/125, Reich-Rohrwig, Euroumstellung, 78).

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