1.7.4 Löschung nicht übernommener Lasten
Der Absatz 1 des § 237 EO spricht nur von der Löschung der auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkungen. Die Löschung der vom Ersteher nicht übernommenen Rechte und Lasten kann nach § 237 Abs 3 EO erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vom Exekutionsgericht auf Antrag des Erstehers bewilligt werden. Mit diesem Antrag können auch die nach Absatz 1 zu löschenden Anmerkungen verbunden werden. Im Normalfall wird der Ersteher sein Eigentumsrecht erst einverleiben lassen, wenn gleichzeitig die auf der Liegenschaft haftenden Lasten gelöscht werden, weil sonst die Buchberechtigten sie abtreten könnten und Erwerber im Vertrauen auf das Grundbuch geschützt wären. Die Praxis geht dahin, dass beide Anträge gemeinsam nach Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses gestellt werden.