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Dokument-ID: 324338
4.5.4 Vertretungsbefugnis
§ 94 Abs 1 Z 2 GBG deckt auch begründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterschreibt (NZ 1988, 54) sowie den Mangel des Nachweises der Einschreiterbefugnis (siehe § 77 GBG iVm § 5 Abs 4a NO und § 8 RAO).