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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.6 Rangvorbehalt (§ 58 GBG)

Der Rangvorbehalt, sowie die bedingte Pfandrechtseintragung stellt sich als weiteres Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers (§ 469 ABGB) dar. Der Rangvorbehalt soll eine missbräuchliche Verfügung des alten Gläubigers bis zur späteren Ausnützung der Pfandstelle sowie das Vorrücken der Nachhypothekare verhindern. Voraussetzung ist die gleichzeitige Löschung des alten Pfandrechtes aufgrund einer einverleibungsfähigen Urkunde. Die Bestimmung dient daher dem Schutz des Eigentümers, da der Pfandgläubiger bis zur Löschung der Hypothek zur Verfügung legitimiert erscheint. Die Verfügungsrechte des Eigentümers über den Pfandrang ermöglichen ihm eine neue Kreditaufnahme zu den im besseren Rang günstigeren Bedingungen. Die Verfügungsrechte stehen auch über exekutive Pfandrechte zu (Petrasch in Rummel ABGB², § 469 Rz Z 1 und 9). § 58 GBG ermöglicht es dem Liegenschaftseigentümer, zugleich mit der Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes die Anmerkung zu erwirken, dass die Einverleibung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Bei Eigentumswechsel kann der neue Eigentümer den Rangvorbehalt ausnutzen. Das neu einzutragende Pfandrecht darf der Höhe nach das gelöschte Pfandrecht nicht übersteigen (RPflSlgG 2446). Auf dem Antrag um Anmerkung des Rangvorbehaltes muss die Unterschrift nicht beglaubigt sein (RPflSlgG 606); aM Feil, Österreichisches Hypothekarrecht², 273, der unter analoger Anwendung des § 53 GBG fordert, dass die Unterschrift des Eigentümers auf dem Gesuch um Löschung des Pfandrechtes unter gleichzeitigem Rangvorbehalt zu beglaubigen sei, um einen Missbrauch mit dem Namen des Eigentümers auf dem Gesuch um Löschung des Pfandrechtes zu vermeiden.

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