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Neu Dokument-ID: 376120

Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.2 Anmerkung der Vollstreckbarkeit im Grundbuch

Wenn aufgrund eines nach § 3 NO vollstreckbaren Notariatsaktes ein Pfandrecht oder eine Reallast bücherlich einverleibt und hiebei oder später angemerkt wird, dass der Notariatsakt iS des § 3 NO vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf die Liegenschaft oder das verpfändete bücherliche Recht unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden (siehe auch §§ 88, 89 EO). Durch die NO-Novelle 1993 wurde der Anwendungsbereich des § 3a NO auch auf Reallasten ausgedehnt. Dazu führen die EB aus, dass mit der Ausdehnung auf Reallasten die Warnfunktion der Anmerkung des § 3a NO auch im Fall von Reallasten benötigt werde, insbesondere wenn etwa Ansprüche auf Ausgedingsleistungen (zB Unterhaltsrenten) mit sofortiger Vollstreckbarkeit ausgestattet seien.

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