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Judikatur | Entscheidung

7 Ob 176/13b; OGH; 11. Dezember 2013

GZ: 7 Ob 176/13b | Gericht: OGH vom 11.12.2013

Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern aus dem Pfandrecht entspringt, wobei die Klage – soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden – auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann.

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