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Neu Dokument-ID: 376815

Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.2 Grundbuchbereinigung

Nach § 237 Abs 1 EO kann der Ersteher unter Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen

  • die bücherliche Einverleibung seines mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes an der versteigerten Liegenschaft,
  • die Übertragung der mit dem Eigentum an der Liegenschaft verbundenen bücherlichen Rechte,
  • die Löschung der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, der Zuschlagserteilung und aller übrigen auf das Verfahren bezüglichen Anmerkungen,
  • schon vor Erledigung der Meistbotsverteilung beim Exekutionsgericht beantragen. Bei den Eintragungen nach § 237 EO handelt es sich um reine Grundbuchssachen, deren Erledigung allerdings dem Exekutionsrichter obliegt (Feil, Zwangsversteigerung von Liegenschaften 1980, 193).

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