1.1 Gesetzlicher Inhalt des Eigentums
Das ABGB bestimmt im § 354 den Inhalt des Eigentums als Befugnis mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Das Eigentum ist ein umfassendes, aber kein schrankenloses Recht. § 364 Abs 1 ABGB deutet dies an, indem es dem freien Belieben des Eigentümers die Ausnahme hinzufügt „als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen … vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden“. Diese Formulierung ist insofern irreführend, als die Anführung der Einschränkungen bloß als Ausnahme dem wirklichen Verhältnis von Regel und Ausnahme, wie es sich heute darstellt, in keiner Weise gerecht wird. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an die zahlreichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen besonders des Grundeigentums in den Bereichen Grundverkehrsrecht, Wasserrecht, Wegerecht, Naturschutz, Revitalisierung, Baurecht, Raumordnung etc.