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Dokument-ID: 374552
2.2 Umfang der Reallast
Bei einer Reallast für eine Leibrente zur Sicherung der Versorgung und des Unterhaltes ist eine Wertsicherung der Leistung zulässig, da auf sie die VO über wertbeständige Rechte (DRGBl 1940, I, 1521) nicht anwendbar ist (Rz 1960,41). Wie jedes dingliche Recht entsteht auch die Reallast nur durch einen gültigen Titel sowie die Einverleibung im Grundbuch. Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes sind möglichst bestimmt anzugeben (Rz 1960, 47).