1.3.1 Miteigentum
Relevante Rechtsnormen
§§ 825 ff ABGB, § 10 GBG, § 12 WEG
Nach § 10 GBG kann die Eintragung des Eigentumsrechtes entweder auf den ganzen Grundbuchskörper für einen Alleineigentümer oder für mehrere Miteigentümer nach Bruchteilen erfolgen. Beim Miteigentum ist das Recht und nicht die Sache geteilt. Dem Miteigentümer gehört bloß ein ideeller Anteil, kein realer Teil. Sein Anteilsrecht bezieht sich immer auf die ganze Sache (§§ 825 ff ABGB). Nach § 829 ABGB kann jeder Miteigentümer über den ihm zustehenden Anteil allein verfügen, ihn insbesondere veräußern oder verpfänden. Die Miteigentümer haben zB kein gesetzliches Vorkaufsrecht. Jeder Miteigentümer darf bis zur Grenze des § 1295 Abs 2 ABGB seine eigenen Interessen verfolgen (JBl 1993, 58 f).