5 Ob 58/17s; OGH; 23. Mai 2017
Wiederkaufsrecht und Pfandrechte: Wird ein Wiederkaufsrecht im Grundbuch angemerkt und später ausgeübt, stellt sich die Frage des Schicksals nachrangiger Pfandrechte. Der OGH entschied, dass die Ausübung eines verbücherten Wiederkaufsrechts nicht automatisch zum Erlöschen nachrangiger Hypotheken führt. Vielmehr bedarf es hierfür der Zustimmung der Pfandgläubiger oder eines diese Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Urteils. Das Wiederkaufsrecht allein vermag also nachrangige Pfandrechte nicht von selbst zu beseitigen. Diese bleiben trotz Grundbuchsanmerkung aufrecht, bis eine entsprechende Bewilligung oder ein Urteil zur Löschung vorliegt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Hypothekargläubigern: Deren Pfandrechte bleiben bestehen, wenn ein früheres Eigentümerrecht aufgrund eines Wiederkaufs zurückübertragen wird, solange ihre Zustimmung nicht eingeholt oder ersetzt wird.