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Neu Dokument-ID: 377089

Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.7 Verfahrensrechtliche Fragen

Wird der Ersteher mit dem Antrag auf Einverleibung seines Eigentums und Löschung der nicht übernommenen Lasten säumig und ist das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht, so ist das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach § 28 LTG einzuleiten (RPfSlgE 1984/143). Dem säumigen Ersteher ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher er die Grundbuchsordnung herzustellen hat. Sind Exekutions- und Grundbuchsgericht nicht ident, so hat das Exekutionsgericht das Grundbuchsgericht von der Säumigkeit des Erstehers zu verständigen, worauf dieses im vorherigen Sinn vorzugehen hat (§ 28 Abs 2 LTG). Nach § 28 Abs 3 LTG kann eine Geldstrafe bis zu EUR 6.500,– verhängt werden.

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