7 Verfügungsrecht des Eigentümers über Hypothek
Relevante Normen
§§ 469, 469a, 470 und 1446 ABGB, §§ 58 und 59 GBG
Während nach deutschem Recht der Grundeigentümer auf seine Liegenschaft von vornherein ein Pfandrecht einverleiben lassen kann (sog Eigentümerhypothek), die mangels Akzessorität eine reine Grundschuld darstellt, kann sich der Liegenschaftseigentümer nach österreichischem Recht nicht von vornherein den Rang für eine Hypothek offenhalten. Ihm steht jedoch das Verfügungsrecht über eine freigewordene Pfandstelle zu, und zwar in Form