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Dokument-ID: 375930
4.7 Vormerkung des Pfandrechtes (§ 453 ABGB, § 36 GBG)
Wie andere dingliche Rechte kann auch das Pfandrecht durch Vormerkung bedingt erworben werden. § 36 GBG verlangt zur Erwirkung der Vormerkung des Pfandrechtes die hinlängliche Bescheinigung sowohl der Forderung als auch des Rechtsgrundes. Die Vormerkung dient der Begründung der Hypothek, wenn ein materiell begründeter Pfandrechtsanspruch zunächst in noch nicht verbücherungsfähiger Form vorliegt.