2.5 Der Nutzwert im Wohnungseigentumsrecht
Beim Erwerb eines Wohnungseigentumsobjektes (Geschäftslokal, Eigentumswohnung, Garage, Kfz-Abstellplatz ua) wird der durchschnittliche Erwerber sein Augenmerk zunächst auf die Qualität des Objektes und dessen Übereinstimmung mit seinen Erwartungen und Bedürfnissen richten; vor allem wird dabei der Preis des angebotenen Objektes von wesentlicher Bedeutung sein. Wenn dann in dem vorgelegten Kaufvertrags- oder Wohnungseigentumsvertragsentwurf von zu erwerbenden Anteilen – ausgedrückt in „komischen“ Bruchzahlen – die Rede ist, so sollte dies der Anlass sein, sich mit der Frage des Nutzwertes im Wohnungseigentumsrecht auseinanderzusetzen. Diese mit dem System des Wohnungseigentums verbundene Frage der Bedeutung des Anteils des Wohnungseigentumsobjektes in Bezug auf das ganze Objekt hängt nämlich ganz wesentlich mit dem hier zu behandelnden Begriff des Nutzwertes zusammen. Auch in der Zeit vor dem 1. Wohnungseigentumsgesetz (aus 1948) stellten sich schon diese Fragen des Wertes desgeteilten Eigentums bei den im (schlichten) Miteigentum stehenden Häusern, wobei die diesbezüglichen Regeln der Abwicklung des Miteigentums nach wie vor im ABGB, also im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten sind.