6.3 Abtretung bei der Höchstbetragshypothek
Reduktion des Rahmens auf einzelne Forderung
Bezahlt der Bürge einen Teil der Kreditschuld, die durch eine Höchstbetragshypothek gesichert ist, so geht im Umfang dieser Zahlung nur die Forderung, nicht aber das Pfandrecht auf den Bürgen über; dieses haftet nach Maßgabe des Grundverhältnisses für den Altgläubiger weiter. Nur wenn das Kreditverhältnis ausdrücklich auf eine einzelne Forderung oder deren Teil des Rahmens reduziert wird und damit das Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner ganz oder teilweise beendet wird, kann die Höchstbetragshypothek an dieser einzelnen Forderung haften und auf den Bürgen übergehen. Wenn der Bürge die auf ihn übergegangene Forderung an den Hauptgläubiger rückzediert, dann haftet die Höchstbetragshypothek auch für diese Forderung (NZ 1986, 287 = 5 Ob 53/86, siehe auch 8 Ob 513/84, 3 Ob 218/11x mit krit Anmerkung von Hoyer in NZ 2012/174). Der OGH behandelt in dieser Entscheidung die beiden Fälle der Legalzession und der Einlösung gleich. Hingegen wird der Art der Hypothek als Unterscheidungsmerkmal für die sachenrechtlichen Konsequenzen der Zahlung grundlegende Bedeutung beigemessen. Hofmeister hat diese Entscheidung in NZ 1986, 296 kritisiert und spricht davon, dass die vom OGH vertretene Auffassung (kein Pfandrechtsübergang bei der Höchstbetragshypothek) unhaltbar sei. Hofmeister pflichtet dem OGH nur für den Fall bei, dass der Zahler die Forderung an den Altgläubiger rückzediert und damit das durch die Legalzession erlangte Pfandrecht mitüberträgt. Resümee: Der OGH fordert für die Übertragung der dem Höchstbetragshypothekar zustehenden Sicherungsrechte entweder die Umwandlung (Teilumwandlung) der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek oder die Zustimmung des Schuldners (NZ 1995, 283 mwN).