8.3 Zwangsverwaltung (§§ 97 bis 132 EO)
Die Zwangsverwaltung ist im Lastenblatt anzumerken. In der Anmerkung ist der Name des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung anzugeben (§ 98 Abs 1 EO). Die Person des Zwangsverwalters ist nicht ersichtlich zu machen. Die Zwangsverwaltung kann ideelle Anteile umfassen oder auch nur einzelne Grundstücke eines Grundbuchkörpers oder physische Teile eines Grundstückes. In diesem Fall ist in der Anmerkung anzugeben, worauf die Zwangsverwaltung beschränkt ist (Heller/Berger/Stix 947). Ein einverleibtes Fruchtnießungsrecht hindert die Zwangsverwaltung (NZ 1937, 27), nicht jedoch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (RPflSlgE 1986/105, 5 Ob 132/74).