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Neu Dokument-ID: 324013

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Ursula Longitsch - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11 Ausnützung

Einverleibung im Rang

Wurde der Rang der angemerkten Rangordnung bewilligt, ist auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft oder Forderung nach Überreichung des Rangordnungsgesuches erwirkt worden sind. Um die Löschung dieser Eintragungen muss jedoch binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung angesucht werden (§ 57 Abs 1 GBG). Die Rangordnung ist sohin durch Vorlage des Rangordnungsbeschlusses und Antragstellung auf Einverleibung im Rang fristgerecht auszunützen. Die mit der GB-Nov 2012 eingeführte Namensrangordnung nach § 57a beruht auf der Überlegung, dass mitunter schon bei der Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung bekannt ist, wer die Rangordnung in weiterer Folge ausnutzen können soll. Wird diese Person in der Anmerkung bereits namentlich genannt, erübrigt sich zur Ausnutzung die – bei einer Rangordnung nach § 53 stets notwendige – Vorlage der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses. Dies erleichtert auch die Verwendung des ERV, weil nicht gewährleistet werden muss, dass nur ein einziger elektronischer Beschluss im Umlauf ist (Potyka in Kodek, Grundbuchsrecht² [2016] § 57a GBG Rz 1).

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