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Neu Dokument-ID: 783753

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 126/14m; OGH; 18. November 2014

GZ: 5 Ob 126/14m | Gericht: OGH vom 18.11.2014

Nach den Zielsetzungen der GB-Novelle 2008 (Verbesserung des Rechtsschutzes betroffener Grundeigentümer und sonstiger Buchberechtigter), steht diesen im Sonderverfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG auch der Einwand offen, ein Einvernehmen läge nicht vor, weil eine getroffene Vereinbarung mangels erforderlicher Genehmigung des Gemeinderates unwirksam sei. Für eine Anfechtung nach § 870 ff ABGB ist das Einspruchsverfahren nicht vorgesehen, weil es auf die Frage beschränkt: wurde das Einvernehmen erzielt oder nicht (siehe auch 5 Ob 13/15w).

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