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Dokument-ID: 375669
1.2 Eigentumserwerb
Titulus und Modus
§ 380 ABGB verlangt für den Eigentumserwerb an Liegenschaften sowohl den Titel (Rechtsgrund oder Erwerbsgrund) als auch den Modus (Erwerbungsart). Diese Vorschrift wird ergänzt durch § 424 ABGB, der die Rechtstitel des derivativen (abgeleiteten) Eigentumserwerbes aufzählt, und zwar Vertrag, Verfügung auf den Todesfall, richterlicher Ausspruch oder Anordnung des Gesetzes.