3.4.4 Ausnahmen vom Rangprinzip
Das Rangprinzip wird durch gesetzliche Pfandrechte durchbrochen, sofern sie einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung geben. Bundes- und Landesgesetze haben eine Reihe von gesetzlichen Pfandrechten geschaffen, die vor allem zur Sicherung von Steuern und öffentlichen Abgaben dienen. Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der grundbücherlichen Eintragung. Ihnen kommt im Exekutionsverfahren ein Rangvorrecht zu. Sie können auch nach Konkurseröffnung entstehen und sind im Konkursverfahren als Absonderungsrecht geltend zu machen (SZ 53/133 = 5 Ob 626/80, siehe auch 8 Ob 555/86, 3 Ob 85/08h).