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Neu Dokument-ID: 377044

Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7.5 Afterpfandrecht

Ist ein Pfandrecht mit einem Afterpfandrecht belastet, so kann es ohne Zustimmung des Afterpfandgläubigers nur mit dem Beisatz des § 51 GBG gelöscht werden, sofern nicht der Afterpfandgläubiger laut Verteilungsbeschluss bereits befriedigt wurde. Kommt die Hauptforderung nicht zum Zug, so wird auch das Afterpfandrecht vorbehaltslos gelöscht (NZ 1931, 99). Eine dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers nachstehende Streitanmerkung ist zugleich mit der Eigentumseinverleibung des Erstehers zu löschen (SZ 20/16). Der Ersteher kann die Löschung aller Pfandrechte und sonstigen Lasten beantragen, soferne das Recht nach dem Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses nicht übernommen wird, sei es wegen Barzahlung oder weil darauf kein Meistbotsrest entfällt (Heller-Berger-Stix 1908).

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