5 Umfang der Hypothek
Gemäß § 457 ABGB erstreckt sich das Pfandrecht auf die gesamte verpfändete Sache mit all ihren Bestandteilen, Früchten und Zubehör. Die Hypothek umfasst demnach den gesamten Grundbuchskörper oder den ganzen Anteil eines Miteigentümers. Bei Zuschreibung eines Grundstückes oder Trennstückes zum belasteten Grundbuchskörper erstreckt sich das Pfandrecht automatisch auf dieses (§ 25 Abs 2 LTG). Bei Abschreibung eines Bestandteiles eines Grundbuchskörpers ohne Zustimmung des Pfandgläubigers ist das Pfandrecht mitzuübertragen, und es entsteht eine Simultanhypothek (§ 3 Abs 1 LTG). Zur Voraussetzung der Zustimmungserklärung des Pfandgläubigers zur lastenfreien Abschreibung 5 Ob 265/08v, 5 Ob 106/11v. Eine Ausnahme besteht für geringwertige Trennstücke und für die im § 15 LTG angeführten Straßen, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen, wobei die betroffenen Grundflächen ohne Zustimmung der Pfandgläubiger lastenfrei abgeschrieben werden können (siehe 5 Ob 12/12v zu den tiefgreifenden Veränderungen der §§ 15 ff LiegTeilG durch die GB-Novelle 2008 sowie zur Frage der Rückwirkung der Verfahrensbestimmung iZm § 39 Abs 5 LiegTeilG).