4.6.1 Allgemeines
Die Rechtsstellung dessen, der ein Pfand für eine fremde Schuld bestellt, wird als Sachhaftung bezeichnet. Im Normalfall haftet der Pfandbesteller (Realschuldner) nur mit dem Pfand, und der Gläubiger kann sich aus dessen sonstigem Vermögen nicht befriedigen. Es kann ein Pfand für eine fremde Sache bestellt werden, ohne dass der Personalschuldner zustimmen müsste. Durch die Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft des Dritten wird die die persönliche Haftung des Schuldners nicht aufgehoben (Feil, Österreichisches Hypothekarrecht2, 39). Bei der reinen Sachhaftung muss die Pfandbestellungsurkunde nur die beglaubigten Unterschriften des Pfandbestellers und des Gläubigers, nicht jedoch jene des persönlichen Schuldners aufweisen.