© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 324367

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Grunddienstbarkeiten

Nach § 474 ABGB setzen Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, den Eigentümer des herrschenden und den Eigentümer des dienenden Gutes. Ist das herrschende Grundstück für Zwecke der Landwirtschaft oder andere Zwecke bestimmt, wird zwischen Felddienstbarkeiten und Hausdienstbarkeiten unterschieden. Die Einteilung in Feld- und Hausservituten stellt nicht auf die Beschaffenheit des dienenden und des herrschenden Gutes im Einzelfall ab, sondern darauf, ob eine solche Dienstbarkeit zugunsten von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften oder von anderen Grundstücken bestellt wird. Wege- und Wasserschöpfrechte sind immer Feldservituten, gleichgültig, ob die Dienstbarkeit einem der Landwirtschaft gewidmeten Grundstück oder einem städtischen Gebäude dient (SZ 56/1960). Bei Felddienstbarkeiten ist eine unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem herrschenden und dem dienenden Gut nicht erforderlich (JBl 1979, 90). Hingegen beziehen sich Hausservituten gem § 475 Abs 2 ABGB stets auf das Nachbargrundstück (EvBl 1966/277). Ein schlichter Miteigentumsanteil kann zum Unterschied zu einem Anteil, der mit Wohnungseigentum verbunden ist, nicht das herrschende Gut einer Grunddienstbarkeit sein, auch eine abgeschlossene und bücherlich angemerkte Benützungsregelung ändert daran nichts (5 Ob 139/10t = NZ 2011/85, zur Ersitzung siehe 6 Ob 255/00v).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Kommentar Grundbuchsrecht in unserem Shop! Zum Shop