1.2.1 Grunddienstbarkeiten
Nach § 474 ABGB setzen Grunddienstbarkeiten zwei Grundbesitzer voraus, den Eigentümer des herrschenden und den Eigentümer des dienenden Gutes. Ist das herrschende Grundstück für Zwecke der Landwirtschaft oder andere Zwecke bestimmt, wird zwischen Felddienstbarkeiten und Hausdienstbarkeiten unterschieden. Die Einteilung in Feld- und Hausservituten stellt nicht auf die Beschaffenheit des dienenden und des herrschenden Gutes im Einzelfall ab, sondern darauf, ob eine solche Dienstbarkeit zugunsten von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften oder von anderen Grundstücken bestellt wird. Wege- und Wasserschöpfrechte sind immer Feldservituten, gleichgültig, ob die Dienstbarkeit einem der Landwirtschaft gewidmeten Grundstück oder einem städtischen Gebäude dient (SZ 56/1960). Bei Felddienstbarkeiten ist eine unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem herrschenden und dem dienenden Gut nicht erforderlich (JBl 1979, 90). Hingegen beziehen sich Hausservituten gem § 475 Abs 2 ABGB stets auf das Nachbargrundstück (EvBl 1966/277). Ein schlichter Miteigentumsanteil kann zum Unterschied zu einem Anteil, der mit Wohnungseigentum verbunden ist, nicht das herrschende Gut einer Grunddienstbarkeit sein, auch eine abgeschlossene und bücherlich angemerkte Benützungsregelung ändert daran nichts (5 Ob 139/10t = NZ 2011/85, zur Ersitzung siehe 6 Ob 255/00v).