4.3.1 Einverleibung im Grundbuch § 451 ABGB, §§ 13–18 GBG
Aus dem Eintragungsgrundsatz der §§ 431 und 445 ABGB folgt, dass die Hypothek an verbücherten Liegenschaften und Rechten durch Eintragung im Grundbuch entsteht. Dies geschieht durch Einverleibung oder Vormerkung (§ 453 ABGB) im Lastenblatt des Hauptbuches. Die §§ 13 ff GBG bestimmen, dass das Pfandrecht nur auf dem ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf dem Anteil eines jeden Miteigentümers einverleibt werden kann, nicht hingegen auf einzelne Bestandteile des Grundbuchskörpers (gemeint sind einzelne Grundstücke) oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuch zugeschriebenen Anteiles. Eine Ausnahme von dem letztgenannten Grundsatz bildet der Fall, dass ein Miteigentümer anlässlich des Ankaufes eines weiteren Liegenschaftsanteiles nur diesen Anteil für den Kaufschilling verpfändet (NZ 1934, 221). Die Ausnahme besteht ferner bei Anteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist (RPflSlgG 1827). (Vgl § 11 Abs 1 AllgGAG, § 12 GUG und §§ 572 und 573 Geo.)