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Dokument-ID: 1233749
6.1.8 Abgabe der Steuererklärungen
Gem VwGH 0134/72 RS1 gilt: „Der Masserverwalter ist verpflichtet, Steuererklärungen für den Gemeinschuldner, und zwar auch für Zeiträume,die vor der Eröffnung des Konkurses liegen, abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, dann können über ihn Erzwingungsstrafen verhängt und aus seinem persönlichen Vermögen hereingebracht werden.“