Neu
Dokument-ID: 922343
7.11 Unwirksamkeit des Zahlungsplans
Klage auf Bezahlung des Ausfalls und Unwirksamerklärung gewährter Begünstigungen
Gem § 161 IO iVm § 193 Abs 1 IO kann jeder Gläubiger innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls und die Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigungen geltend machen, wenn der Zahlungsplan durch betrügerische Handlungen oder Einräumung von Sondervorteilen zustande gekommen ist.