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Dokument-ID: 246241
8.4.2 Arbeitsverträge
Allgemeines
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht automatisch zur Beendigung der Dienstverhältnisse. Vielmehr wird das Dienstverhältnis zunächst fortgesetzt, sofern es nicht zu einer Beendigung desselben kommt. In § 25 IO ist geregelt, in welchen Fällen eine – für die Insolvenzmasse kostengünstige – begünstigte Auflösung möglich ist.