1.1.7 Lehrverhältnisse
Ein Lehrverhältnis wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht berührt, sondern der Insolvenzverwalter tritt als Fortbetriebsberechtigter in diese ein. Nach § 14 Abs 2 lit d BAG endet das Lehrverhältnis jedoch, wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das Fortbetriebsrecht des Insolvenzverwalters erlischt (OGH 19.12.2012, 8 ObS 14/12k; 8 ObS 15/12g). Verzichtet der Insolvenzverwalter also entweder innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückwirkend auf das Fortbetriebsrecht oder legt er es während des Insolvenzverfahrens zurück, endet daher das Lehrverhältnis.