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Dokument-ID: 1118320
2.5.6 Rechnungslegung und Masseforderungen
Die Bestimmungen über die Rechnungslegung gelten auch für den Sanierungsverwalter, wenn dieser ausnahmsweise zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Der Schuldner ist nie gem §§ 121 f IO rechnungslegungspflichtig. Den Schuldner treffen aber die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungspflichten und auch die steuerrechtlichen Aufrechnungs- und Erklärungspflichten des Abgabenschuldners.