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Dokument-ID: 922285
8 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- Wirkungen treten am Tag nach Veröffentlichung in der Ediktsdatei ein.
- Der Eröffnungstag stellt den Stichtag für Masseforderungen dar.
- Durch den Eintrag wird die Insolvenzeröffnung öffentlich bekannt gemacht.
- Anhängige Verfahren werden unterbrochen (Ausnahme: Verfahren, die Absonderungs- oder Aussonderungsansprüche betreffen).
- Auswirkungen, die hauptsächlich den Schuldner betreffen
- Grundsätzlich ist die Bestellung eines Masseverwalters vorgesehen.
- In der Regel wird dem Schuldner die Vermögensverwaltung entzogen (bei Privatkonkursen häufig Eigenverwaltung des Schuldners).
- Seine Rechtshandlungen in diesem Bereich sind unwirksam.
- Postsperre tritt in Kraft.
- Grundsätzlich erhält der Schuldner keinen Unterhalt aus der Insolvenzmasse.
- Vom Schuldner erteilte Vollmachten erlöschen.
- Wirkungen für die Gläubiger der Insolvenzmasse
- Keine Tilgungswirkung von Zahlungen an den Schuldner, wenn diese nicht der Masse zufließen.
- Absonderungs- und Aussonderungsrechte werden nicht berührt (Ausnahme: bis zu 60 Tage vorher erworbene Absonderungsrechte erlöschen; Achtung: Gegenausnahmen).
- Forderungen, die nicht in Geld bestehen, werden in Geldforderungen umgewandelt.
- Grundsätzlich ist die Aufrechnung weiter zulässig.
- Anfechtungsrechte können ab Insolvenzeröffnung geltend gemacht werden.
- Rechtswirkungen,die sowohl Gläubiger als auch Schuldner betreffen
- Noch nicht fällige Forderungen werden fällig.
- Es gelten besondere Regeln bei zweiseitig verbindlichen Verträgen.
- Es tritt der Zinsstopp in Kraft.
- Die Verjährung wird durch die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren unterbrochen.