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Neu Dokument-ID: 1130627

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6 Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

Gem § 148a Abs 1 IO kann die Sanierungsplantagsatzung erstreckt werden

  • Z 1: im Fall des § 147 Abs 2 IO, dh, wenn nur eine der beiden für die Annahme erforderlichen Mehrheiten erreicht wurde,
  • Z 2: wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
  • Z 3: wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.

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