5.2 Fortführungsgarantie, Fortführungskaution
Fortführungsgarantie
Der Insolvenzverwalter hat die Genehmigung der Schließung des Unternehmens zu beantragen, wenn sich durch die Fortführung eine Vergrößerung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeiden lässt. § 115 Abs 2 IO bestimmt, dass die Erhöhung des Ausfalls aber jedenfalls dann als vermeidbar anzusehen ist, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Insolvenzgericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Insolvenzgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese aufgrund der Fortführung erleiden können und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtung bestehen. Die Verpflichtung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihr ein nicht vor dem Ablauf des 3. auf den Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monat andauernder Zeitraum zugrunde liegt und wenn sie für diesen Zeitraum dem anteiligen Betrag entspricht, der sich aus der Ermittlung des ordentlichen Betriebserfolges der letzten zwölf Monate vor der Verfahrenseröffnung ergibt. Da idR – wenn überhaupt – Jahresabschlüsse nur bis zum letzten Bilanzstichtag vorliegen, ist auf das schuldnerische Rechnungswerk abzustellen, das im Unternehmen vorhanden ist.