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Dokument-ID: 1035439
7.1 Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Inhalt des Edikts
Gem § 74 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Edikt öffentlich bekannt zu machen, wobei das Verfahren ausdrücklich als Konkurs- oder Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist. Das Edikt hat gem Abs 2 folgende Informationen zu enthalten: