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Dokument-ID: 1118325
4.4.4 Erteilung von Prozessvollmacht
Die Prozessvollmacht kann theoretisch genehmigungsbedürftig sein; sobald sie wirksam erteilt wurde, kann der Vertreter den weiteren Prozess ohne Bewilligung nach § 171 IO führen. Zu einer Verfügung über den Prozessgegenstand oder für eine Klagsänderung braucht der Vertreter aber die Genehmigung des Sanierungsverwalters. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Schuldner den Sanierungsverwalter als Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt.