1.21 Datenschutz
Allgemeines
In Kapitel VI (Art 78-83) führt die EuInsVO-2015 Bestimmungen über den Datenschutz ein, die deshalb erforderlich sind, weil die gebotene Einrichtung von öffentlich zugänglichen elektronischen Insolvenzregistern zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten führt. Gemäß Erwägungsgrund 83 steht die EuInsVO-2015 im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die EuInsVO-2015 zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Art 8, 17 und 47 der Charta zu fördern, die den Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen.