1.5.3 Sozialplan-Betriebsvereinbarung
Aus Sicht des Betriebsverfassungsrechts haben Betriebsinhaber, in deren Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist, die Mitwirkungsrechte der Belegschaft zu beachten. Unter den sozialen Mitwirkungsrechten sieht § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG eine erzwingbare Betriebsvereinbarung vor, wenn eine Betriebsänderung nach § 109 Abs 1 ArbVG vorgenommen wird. In Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern ist ein Sozialplan jedoch ausgeschlossen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Mitwirkung regelt § 109 ArbVG die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen. Dieser muss frühzeitig und umfassend über geplante Änderungen informiert werden, um deren Auswirkungen bewerten und Stellung nehmen zu können.