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Dokument-ID: 1137838
9.2.7 Rückgriffsrecht des Bürgen
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensrechten haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der befriedigte Gläubiger ist daher gem § 1358 ABGB verpflichtet, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. § 1358 ABGB ist die wichtigste Legalzessionsvorschrift und nicht nur auf die Bürgschaft anwendbar.