1 Die neue Europäische Insolvenzverordnung 2015
Gesetzliche Grundlage
Die Verordnung 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren, ABl L149/19 (im Folgenden: EuInsVO 2015), ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 26.06.2017 eröffnet worden sind.
Die Verordnung (EG) Nr 1346/200 gilt weiterhin für Verfahren, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallen und vor dem 26.06.2017 eröffnet wurden.
In diesem Kapitel soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen der EuInsVO 2015 geboten werden, die dann in weiterer Folge in den nachfolgenden Kapiteln detaillierter dargestellt werden.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die Grenzen des in Art 1 Abs 1 EuInsVO enthaltenen sachlichen Anwendungsbereichs werden erweitert: Die EuInsVO 2015 gilt für öffentliche Gesamtverfahren, die aufgrund insolvenzrechtlicher Regelungen eingeleitet werden und, abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Verfahrens, unterschiedlichsten Zwecken – von Rettung, Schuldenanpassung, Reorganisation über die Liquidation bis hin zur Vermeidung der Insolvenz oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Schuldners – dienen können.
Nicht erforderlich ist, dass zwingend ein Insolvenzverwalter bestellt wird und ein Verlust der Verfügungsbefugnis erfolgt, damit das Insolvenzverfahren in den Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 fällt. Stattdessen ist es ausreichend, wenn die Vermögenswerte und Geschäfte des Schuldners einer gerichtlichen Kontrolle oder Aufsicht unterliegen.
Präzisierung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen
Bislang hat es an einer Definition des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (centre of main interest, COMI) in der EuInsVO gefehlt. Es fand sich lediglich in Erwägungsgrund 13 eine Erläuterung dazu. Es war damit Aufgabe des EuGH, zu einer Klärung des COMI-Begriffs beizutragen. In der EuInsVO 2105 hat die bisher ergangene Judikatur in Art 3 Eingang gefunden. Gemäß Art 3 Abs 1 EuInsVO 2015 wird der COMI als jener Ort definiert, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.
Es wird zwischen dem COMI von drei Gruppen unterschieden: (i) juristische Personen und Gesellschaften, (ii) Selbstständige und Freiberufliche sowie (iii) allen anderen natürlichen Personen.
Abhilfe gegen forum shopping
Eines der wichtigsten Ziele der EuInsVO 2015 war es, dem so genannten Insolvenztourismus, dem forum shopping, entgegenzuwirken. Dies wird in Erwägungsgrund 29 klargestellt. So gelten die in der EuInsVO 2015 aufgestellten Vermutungen zur Bestimmung des COMI nur unter der Voraussetzung, dass der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners schon für eine bestimmte Dauer vor der Verfahrenseröffnung bestanden hat.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Freiberuflichen und Selbstständigen muss der Sitz oder die Hauptniederlassung schon drei Monate, bei allen anderen natürlichen Personen der Aufenthalt für zumindest sechs Monate bestanden haben. Wenn innerhalb der genannten Zeiträume der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, besteht der Verdacht, dass dies aus rein taktischen Gründen erfolgt ist.
Weiters wird den Gerichten die Pflicht auferlegt, amtswegig die internationale Zuständigkeit zu prüfen und ihre Entscheidung zu überprüfen. Das Gericht muss dabei angeben, ob es seine Zuständigkeit gemäß Art 3 Abs 1 oder Art 3 Abs 2 EuInsVO 2015 in Anspruch nimmt. Damit sollte der in einigen Mitgliedstaaten gängigen Praxis entgegen gewirkt werden, Verfahren nur aufgrund der Angaben des Schuldners zu eröffnen. • [Fußnote: Reith, RdW 2015, 759.]
Annexverfahren
Art 6 EuInsVO 2015 sieht für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, eine ausschließliche Zuständigkeit jener Gerichte vor, die nach Art 3 EuInsVO 2015 für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig sind. Allerdings können damit sowohl das Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens als auch die Gerichte der Sekundärinsolvenzverfahren Annexverfahren eröffnen. Auch der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, C-649/13, Nortel Networks, ausgesprochen, dass bei insolvenznahen Verfahren ein Konkurrenzkampf zwischen den Gerichten besteht.
Sekundärverfahren
Nach der EuInsVO müssen Sekundärinsolvenzverfahren Liquidationsverfahren und im Anhang B genannt sein. Diese Einschränkung entfällt mit der EuInsVO 2015, sodass Sekundärverfahren nunmehr sowohl als Sanierungs- als auch als Liquidationsverfahren geführt werden können.
Da die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren einer effizienten Vermögensverwaltung hinderlich sein kann und einen höheren Koordinationsaufwand erfordert, wurden Mechanismen entwickelt, die der Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren entgegenwirken sollen. So wird in der EuInsVO 2015 vorgesehen, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Vermeidung der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens eine Zusicherung dahingehend abgeben kann, dass er die Verteilungs- und Vorzugsrechte der nationalen Gläubiger nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet würde, wahrt.
Das bedeutet, dass der Hauptinsolvenzverwalter den lokalen Gläubigern das Versprechen gibt, dass sie nicht schlechter gestellt werden als bei Durchführung eines Sekundärinsolvenzverfahrens. Die Zusicherung an die Gläubiger muss dabei schriftlich erfolgen und von den bekannten lokalen Gläubigern angenommen werden. Für die Annahme ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
Neben der Zusicherung zur Vermeidung der Verfahrenseröffnung sieht die EuInsVO 2105 auch die Möglichkeit vor, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens bis zu drei Monate aufzuschieben, um Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu ermöglichen.
Konzerninsolvenz
In der EuInsVO 2015 finden sich erstmals Bestimmungen für Insolvenzverfahren in einer Unternehmensgruppe. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen über die Konzerninsolvenz ist, dass Verfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten eröffnet worden sind. Eine Unternehmensgruppe besteht aus einem Mutter- und ihren Tochterunternehmen. Als Mutterunternehmen wird iSd RL 2013/34/EU ein Unternehmen definiert, das einen konsolidierten Abschluss zu erstellen hat und auf die Tochterunternehmen eine mittelbare oder unmittelbare Kontrolle ausübt (Art 2 Z 13 und 14 EuInsVO 2015).
Im Zusammenhang mit der Konzerninsolvenz soll es zu einer akkordierten Abwicklung der Verfahren einerseits durch eine möglichst enge Kooperation der involvierten Verwalter und Gerichte und andererseits durch die Möglichkeit der Eröffnung eines so genannten Gruppen-Koordinationsverfahrens kommen.
Die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens kann jeder Verwalter bei jedem Gericht beantragen, bei dem ein Insolvenzverfahren über ein Gruppenmitglied anhängig ist. Im Antrag ist ein potenzieller Gruppenkoordinator zu benennen, die angestrebte Gruppen-Koordination zu erläutern, eine Liste der anderen Verwalter und eine Kostenabschätzung anzuführen. Werden mehrere Anträge gestellt, entscheidet der Zeitpunkt der ersten Antragstellung.
Das Gruppen-Koordinationsverfahren basiert auf Freiwilligkeit. Jeder Verwalter kann sich binnen dreißig Tagen ab Erhalt der gerichtlichen Mitteilung über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gegen die Einbeziehung seines Verfahrens aussprechen. Damit hat das Gruppen-Koordinationsverfahren keine Auswirkungen auf das von diesem Verwalter verwaltete Verfahren.
Wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Gruppen-Koordinationsverfahren zur Effizienzsteigerung der Verfahren beiträgt, ein geeigneter Gruppen-Koordinator vorgeschlagen wurde und nicht zu erwarten ist, dass ein Gläubiger eines Gruppenmitglieds finanzielle Nachteile erleidet, ist das Verfahren zu eröffnen. Die einzige Verpflichtung, die sich für die Verwalter aus der Teilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren ergibt, ist die Berücksichtigung der Empfehlungen des Koordinators und des Gruppen-Koordinationsplans. Jedoch sind die Verwalter nicht verpflichtet, die Vorgaben auch zu erfüllen. Dem Koordinator steht aber das Recht zu, die Aussetzung eines jeden anderen Verfahrens für einen Zeitraum bis zu sechs Monate zu beantragen, sofern diese auch den Gläubigern des Verfahrens zugute kommen würde.