8.2 Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung
§ 123a IO bestimmt, dass, wenn sich im Laufe des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht, das Insolvenzverfahren aufzuheben ist. Die Aufhebung unterbleibt nur dann, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird. Dabei spielt es keine Rolle, von wem dieser Vorschuss erbracht wird. Nur der Insolvenzverwalter ist hiervon ausgeschlossen, da dies mit dessen Rolle als unabhängiges Organ iSd § 80b IO unvereinbar wäre.