1.5.2 Auswirkungen auf die Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung
Die Organisationsstruktur einer GmbH bleibt während des Insolvenzverfahrens erhalten. Die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter oder Sanierungsverwalter beispielsweise im Rahmen der Unternehmensfortführung verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderliefe. • [Fußnote: OGH 10.10.2002, 6 Ob 152/02z.] Der Masseverwalter ist auch nicht berechtigt, Organe abzuberufen oder zu bestellen. • [Fußnote: RS0059995.]