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Dokument-ID: 1194473
2.2.1 Handlungspflichten und Haftungsrisiken faktischer Geschäftsführer
Definition
Unter faktischen Geschäftsführern sind solche zu verstehen, die nicht wirksam bestellt wurden. Gemeint sind weiters Personen, die sich – zB anstelle der als Scheingeschäftsführerin vorgeschobenen Ehefrau – als Geschäftsführer gerieren. Ausschlaggebend ist in beiden Fällen, dass eine Person nach außen als Geschäftsführer auftritt, die im Firmenbuch nicht als Geschäftsführer eingetragen ist.