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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Handlungspflichten und Haftungsrisiken faktischer Geschäftsführer

Definition

Unter faktischen Geschäftsführern sind solche zu verstehen, die nicht wirksam bestellt wurden. Gemeint sind weiters Personen, die sich – zB anstelle der als Scheingeschäftsführerin vorgeschobenen Ehefrau – als Geschäftsführer gerieren. Ausschlaggebend ist in beiden Fällen, dass eine Person nach außen als Geschäftsführer auftritt, die im Firmenbuch nicht als Geschäftsführer eingetragen ist.

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