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Dokument-ID: 1101656
3.1 (Offenkundige) Zahlungsunfähigkeit
Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, wobei Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.