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Dokument-ID: 1233773
6.11 Negatives Eigenkapital gem § 225 Abs 1 UGB
Allgemeines
§ 225 Abs 1 UGB regelt, dass bei negativem buchmäßigen Eigenkapital der Bilanzposten als „negatives Eigenkapital“ zu bezeichnen ist. Weiters ist im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung iSd Insolvenzrechts vorliegt.