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Dokument-ID: 982947
1.16 Auswirkungen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens
Keine Beendigungswirkung auf andere Insolvenzverfahren
Die Beendigung eines Insolvenzverfahrens steht gem Art 48 Abs 1 EuInsVO-2015 der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners nicht entgegen. Damit unterstreicht Art 48 Abs 1 EuInsVO-2015 die Unabhängigkeit von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren und von Sekundärinsolvenzverfahren untereinander.