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Dokument-ID: 920673
1.5.1 Unmittelbare Folge der Verfahrenseröffnung
Die GmbH wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG aufgelöst. Diese Auflösung bewirkt aber noch nicht den Untergang der Rechtspersönlichkeit; erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens durch Vermögensverteilung findet die Gesellschaft selbst auch ihr Ende. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 2 IO E 124 f.]