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Dokument-ID: 999497
8.10.3 Sicherungseigentum
Der Gläubiger kann auch dadurch eine dingliche Sicherung erreichen, dass ihm an der Sache Eigentum übertragen wird, das er bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld behalten soll, das so genannte Sicherungseigentum. Wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlen sollte, kann sich der Gläubiger aus der sicherungsweise übereigneten Sache befriedigen.