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Dokument-ID: 999500
8.11.1 Verpfändung und Sicherungszession
So, wie auch die Sicherungsübereignung von körperlichen Sachen zulässig ist, besteht auch die Möglichkeit der Sicherungszession, dh, der vollen Rechtsübertragung an den Gläubiger mit bloßer Bindung nach innen.